Berlin, 07.08.2014
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Bankkunden gestärkt. In den Entscheidungen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 haben die Bundesrichter entschieden, dass die sogenannte Bearbeitungsgebührenklausel in den Darlehensverträgen der Banken unwirksam sein kann. Die Kunden haben durch das Urteil die Bearbeitungsgebühren nebst Nutzungsentschädigung zurückbekommen.
Bundesgerichtshof entscheidet: Gebühren, Bearbeitungsentgelt unzulässig – dürfen von Kreditinstituten nicht verlangt werden!
In vielen Darlehensverträgen sind Gebühren enthalten, die zusätzlich zum Darlehensbetrag berechnet werden. Diese erhöhen die Darlehensnominalsumme und belasten den Darlehensnehmer zusätzlich noch mit Zinsen und Tilgung. Allerdings hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die entsprechenden Gebühren unzulässig sind und nicht durch die allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Kreditinstitute verlangt werden können. Nach Ansicht der Richter werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen und für die nicht der Kunde auch noch gesondert zahlen muss.
Bedeutung für Bankkunden und welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Für die Darlehensnehmer bedeuten die erfreulichen Urteile des Bundesgerichtshofes, das Bearbeitungsgebühren zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen zurückgefordert werden können. Dies gilt in jedem Falle für Kunden, die Verträge in den Jahren 2011 und später abgeschlossen haben. „Verträge aus den Jahren davor könnten evtl. verjährungsrechtlich problematisch sein, dass muss in jedem Einzelfall geprüft werden“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl betroffener Kreditnehmer vertritt. Der Rechtsanwalt rät zu einer Einschätzung der Lage durch einen qualifizierten Anwalt, damit die Kreditnehmer kein Geld verschenken, was ungerechtfertigter Weise an Gebühren erhoben wurde.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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